Ab heute gilt die 15-Kilometer-Reglung

Vest. Für den Kreis Recklinghausen und für drei weitere Landkreise hat die Landesregierung NRW am Montagabend eine Regionalverordnung erlassen, die als Maßnahme gegen hohe Inzidenzwerte jenseits der 200 die Bewegungsfreiheit begrenzt.

Nach dieser Verordnung dürfen sich Bewohner des Kreises innerhalb der Kreisgrenzen bewegen. Verlassen werden darf das Kreisgebiet nur noch um 15 Kilometer jenseits der eigenen Stadtgrenzen. Ebenso ist die Einreise in den Kreis Recklinghausen beschränkt. Die Verordnung gilt ab heute (12. Januar) und ist zunächst bis Monatsende (31. Januar) befristet.

Die Stadt Dorsten hat am schnellsten reagiert und umfangreiche Informationen für ihre Bürger zusammengestellt. Das Vermessungsamt der Stadt hat auch eine Karte erstellt, die anschaulich macht, wohin Dorstens Bürgerschaft sich nach Erlass der Regionalverordnung NRW bewegen darf, ohne dafür einen besonderen Grund haben zu müssen.

Hier der Link zur interaktiven Karte: http://46.4.251.206/dorsten/corona/index.html#10/51.6721/7.1013

Grundsätzlich gilt für alle Bewohner des Kreises Recklinghausen: Zulässig sind generell alle Fahrten innerhalb des gesamten Kreisegebietes. Die zehn Städte sind in dieser Karte grün hinterlegt.

Jedermann darf sich zudem außerhalb des Kreisgebietes 15 Kilometer über die eigene Stadtgrenze hinaus bewegen, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedarf (In der Dorstener Karte die rot gestrichelte Linie im Radius um das orange umrandete Stadtgebiet von Dorsten).

Bürgermeister Tobias Stockhoff: „Diese Verordnung ist zunächst sehr abstrakt, wirft viele Fragen auf und wirkt auf manchen vielleicht bedrohlich. Dabei ist der Geist dieser Verordnung ganz einfach zu verstehen: Wir alle sind angesichts der in unserer Region weiter massiv voranschreitenden Pandemie dringend dazu aufgerufen, jeden unserer Kontakte zu hinterfragen! Wir müssten noch ernsthafter mit uns vereinbaren, was jetzt notwendig ist und was nicht!

Berufliche Fahrten und Arzttermine werden nicht eingeschränkt

Der Besuch bei den Eltern oder Kindern bleibt ja erlaubt. Berufliche Fahrten und Anreisen zu Arztterminen werden nicht eingeschränkt. Aber jetzt einfach aus Spaß in Schneegebiete zu fahren, ist überflüssig, gefährdet andere Menschen und wird mit dieser Verordnung zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann. Vor allem solche vermeintlichen Spaßfahrten – die am Ziel auch zu unnötigen Kontakten führen – hat die neue Verordnung im Blick. Wer den Ernst der Lage begriffen hat und seine eigenen Kontakte darum auf das absolut zwingende Minimum reduziert – der wird sich viele Fragen selbst beantworten können, der wird nichts falsch machen und der wird auch nicht mit dieser Verordnung in Konflikt kommen.“

Konkret bedeutet die 15-Kilometer-Regel für Dorsten: Die außerhalb des Kreises liegenden Gemeinden Schermbeck, Raesfeld, Reken oder Heiden bleiben beispielsweise erreichbar, ohne dass für eine Fahrt dorthin ein besonderer Grund vorliegen muss. Auf den Dorsten abgewandten Seiten des Kreisgebietes dürfen die Kreisgrenzen jedoch nicht ohne Grund überschritten werden (z.B. von Datteln nach Olfen oder von Waltrop nach Lünen).

Umgekehrt sind „Einreisen“ in den Kreis Recklinghausen nur erlaubt, wenn die 15-Kilometer-Grenze gemessen ab Grenze der eigenen Heimatstadt nicht überschritten wird. So dürfte jemand aus Lünen bei Waltrop die Kreisgrenze überschreiten – und dann innerhalb des Kreises Recklinghausen auch bis nach Dorsten fahren. Adäquat gilt die natürlich für alle anderen Kreisstädte – regional jeweils angepasst – ebenso.

Für diese Beschränkungen gibt es zahlreiche Ausnahmen:

Zulässig bleiben sowohl die „Ausreise“ aus dem Kreis Recklinghausen wie auch die „Einreise“ für

• die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen.
• den Besuch von Schule, Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine
Begleitung bei diesem Besuch.
• den Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Pflegeeinrichtungen (gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
• Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen.
• die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen.
• die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen.
• Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Alle diese Ausnahmen gelten natürlich nur, soweit sie nach der aktuellen Coronaschutzverordnung auch zulässig sind.

Dienstag, 12. Januar 2021, 14:30 • Verfasst in Dorsten, Vest

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