Datteln 4: Anzeige gegen Medienvertreter

Datteln. Wie berichtet, hatte sich am 2. Februar eine größere Personengruppe gewaltsam Zugang zum Betriebsgelände des Kohlekraftwerks Datteln 4 verschafft. Der Protest kam nicht unerwartet. Bereits in der Nacht zu Sonntag hatte die Polizei auf dem bzw. um das Kraftwerksgeländer von Datteln 4 Stellung bezogen. Offensichtlich mit zu geringem Personaleinsatz, denn rund 120 Demonstranten gelang es am Sonntagmorgen einzudringen. Sie besetzten zwei Kräne, an denen die selbsternannten Umweltschützer Banner anbrachten. Gegen die „Störer“, wie die Polizei die Demonstranten bezeichnet, wurden Strafverfahren eingeleitet. Darunter befinden sich auch mehrere Medienvertreter, die sich widerrechtlich auf dem Gelände aufgehalten haben sollen.

Die Kraftwerksgegner waren auf Maschinen geklettert, etwa auf ein Kohleförderband. Der Kraftwerksbetreiber Uniper hatte gegen alle Beteiligten Strafantrag gestellt. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Bochum leitete die Polizei daraufhin Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ein.

Am 25. Februar war es erneut zu einer Protestaktion auf dem Gelände des Kohlekraftwerks. Die Aktivisten hatten sich auch in diesem Fall teilweise an Arbeitsmaschinen festgekettet. Auch gegen diese Personen wurden Anzeigen wegen Hausfriedensbruch eingeleitet.

Im Rahmen der Ermittlungen konnten bisher 22 „Störer“ identifiziert werden. Unter diesen Personen seien auch mehrere Medienvertreter, wie die Polizei heute gegen Abend mitteilte. Die Pressevertreter sollen sich ebenfalls widerrechtlich auf dem Gelände aufgehalten haben. Auch gegen sie wurden Strafverfahren eigeleitet.

Zu diesem ungewöhnlichen Vorgehen hat sich die Polizei-Pressestelle ausführlicher geäußert, wohl ahnend, dass diese Maßnahme Fragen nicht nur in der Öffentlichkeit aufwirft.

Polizeisprecher Andreas Wilming-Weber von der Polizei Recklinghausen: „Bei den betroffenen Medienvertretern richtet sich das Verbot explizit nicht gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Journalist, sondern als Störer. Grundsätzlich gilt auch für diesen Personenkreis, dass die Wahrnehmung des Grundrechts gem. Art. 5 GG nicht zur Begehung von Straftaten berechtigt. Um dem Grundrecht auf Pressefreiheit Rechnung zu tragen, sind Ausnahmen vom Bereichs- und Betretungsverbot zur Wahrnehmung berechtigter beruflicher Interessen im Einzelfall möglich. Das bedeutet, dass die Medienvertreter ihr Grundrecht auf Pressefreiheit ungestört ausüben können, solange sie sich im rechtlichen Rahmen bewegen.“
Info:
Friedlich und störungsfrei verlief eine Versammlung am heutigen Freitag (15. Mai) in Datteln. Rund 30 Teilnehmer hatten sich um 15.30 Uhr am Kanalufer gegenüber dem Kraftwerk Datteln 4 versammelt. Die Demonstration unter dem Motto „Gegen die Inbetriebnahme des Steinkohlekraftwerks Datteln 4“ endete gegen 16:30
Uhr.

Freitag, 15. Mai 2020, 18:35 • Verfasst in Vest

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