Karneval am Arbeitsplatz

Vest. Zum Start der fünften Jahreszeit herrscht in den Karnevalshochburgen am Main und Rhein Narrenfreiheit. In vielen Büros herrscht närrisches Treiben, doch nicht alles ist am Arbeitsplatz erlaubt. Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, gibt Tipps, wie Arbeitnehmer Karneval ohne anschließende Katerstimmung ausleben können.

Wer während des Karnevals arbeitet, für den gilt: „Die arbeitsrechtlichen Pflichten dürfen nicht vernachlässigt werden“, so Wolfgang Müller. Jobs mit Kundenkontakt beispielsweise erfordern häufig seriöse Kleidung. Es liegt am Arbeitgeber, ob er seinen Mitarbeitern erlaubt, am Rosenmontag Kunden mit Clownsnase zu bedienen oder zu beraten.

Recht auf Urlaub an Karneval?

Egal ob unbezahlt oder bezahlt: Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Urlaub an Rosenmontag und Faschingsdienstag – beides sind Arbeitstage. Karnevalfans müssen daher für diese Zeit rechtzeitig ihren Urlaub beantragen. Sich selbst beurlauben ist nicht erlaubt. Das kann sogar eine Abmahnung und Kündigung nach sich ziehen. Ausnahme: Es besteht ein Urlaubsanspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung. „Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander dem Arbeitnehmer zum Beispiel am Faschingsdienstag aus Anlass des Karnevals ohne Vorbehalte Urlaub gewährt hat.

Helau und Alaaf mit Krapfen, Berlinern und Sekt?

Gemeinsam mit den Kollegen am Rosenmontag feiern, mit Faschingsgebäck und einem Gläschen Sekt? „Ist Alkohol am Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verboten, dann gibt es auch an den Faschingstagen keine Ausnahme“, warnt Müller. Bei einem Verstoß drohen eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung.

Bild: XiXinXing / iStock.com

Donnerstag, 14. Februar 2019, 10:40 • Verfasst in Vest

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