Tipps zum Osterfeuer

Vest. Vorsichtig zeigt sich der Frühling und das Osterfest kündigt sich an. Und damit gehen auch die Vorbereitungen für die traditionellen Osterfeuer an den Start. Was Organisatoren und Sammlern von Holz dabei klar sein muss: Es dürfen nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusammengetragen werden.

Das Abbrennen von Abfällen ist verboten. Und: Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist nur zu Ostern als angemeldetes Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art – und dazu gehört auch Baum- und Strauchschnitt – nach § 7 Landesimmissionsschutz-gesetz grundsätzlich verboten.

Tipps zum Osterfeuer

Um das Brauchtumsfeuer nicht zu einer Belastung für Nachbarn und Umwelt werden zu lassen, muss das Feuer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

1. Veranstalter müssen größere Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden, Vereine, Verbände sein, die eine derartige Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchführen.

2. Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen stattfinden (nicht Wochen vorher oder nachher).

3. Auch für Brauchtumsfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) verwendet werden. Das Material muss weitestgehend trocken und frei von Verpackung sein.

Um das Ablagern von fremdem Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte der Grünabschnitt zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.

4. Zum Anzünden des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig o. ä. genutzt werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.

5. Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern.

6. Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5 x 5 Meter und ein Gesamtvolumen von 50 cbm nicht überschreiten und muss von einem 15 Meter weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.

7. Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten.

8. Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.

9. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

10. Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Sonntag, 25. März 2018, 13:24 • Verfasst in Vest

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