Osterfeuer: das ist zu beachten

Vest. Es ist ein schöner Brauch – schwärmen die einen. Es ist eine gute Gelegenheit, die Gartenabfälle des Frühjahrs zu vernichten – zwinkern die anderen. Osterfeuer sind inzwischen einer strengen Regelung unterworfen. Mal eben ein schönes Feuerchen unter freiem Himmel zu entfachen, das ist längst nicht mehr möglich.

Es muss schon ein „Brauchtumsfeuer“ sein, sagen die Richter. „Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch das Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein, das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.“ So heißt es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2004.

Soweit andere Feuer bekannt werden, wird gegen die Veranstalter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Abfallgesetz eingeleitet. Dem Verursacher drohen neben der teuren Entsorgung der Brandrückstände Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Die Städte haben Kontrollen angekündigt.

Osterfeuer dürfen ausschließlich am Karsamstag, am Ostersonntag oder am Ostermontag abgebrannt werden!

Osterfeuer sind erst kurzfristig vor dem Abbrennen aufzuschichten, da frühzeitig aufgeschichtete Osterfeuer häufig von Tieren als Brutquartier oder Unterschlupf genutzt werden. Die mit dem Abbrennen der Osterfeuer verbundenen Rauchbelästigungen, der Funkenflug sowie wechselnde Windrichtungen erfordern allseits ausreichende Abstände zu Wohnbebauungen, Wäldern und Verkehrsflächen. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden, es ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Mittwoch, 28. März 2012, 9:11 • Verfasst in Vest

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