„Oben ohne“ kann teuer werden

Eine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt es bisher nicht. Dabei kann der Helm nachweislich vor schweren Kopfverletzungen schützen. Dies hat bereits einige Gerichte dazu veranlasst, im Falle eines Unfalls dem helmlosen Radler eine Mitschuld zuzuweisen.

Die Klägerin war mit dem Fahrrad unterwegs zu ihrer Arbeitsstelle. Sie trug keinen Fahrradhelm. Als sie an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten PKW vorbeifuhr, öffnete die im Wagen befindliche Halterin unvermittelt die Tür. Ein Ausweichen war der Radlerin nicht mehr möglich. Sie fuhr gegen die Tür und kam zu Fall.

Mit ihrem Kopf schlug sie so heftig auf den Asphalt, dass sie schwere Schädel-Hirnverletzungen erlitt. Auf einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt folgte eine langfristige ambulante Weiterbehandlung. Während der beruflichen Wiedereingliederungsgliederungsphase machte sie gerichtlich Schadensersatz geltend und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass die Halterin des Pkw bzw. deren Versicherung verpflichtet seien, ihr den gesamten entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen sowie Schmerzensgeld zu zahlen.

Auch Radfahrer haben Pflichten

Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste Oberlandesgericht gab dem Klageantrag nur teilweise statt. Nach Auffassung des OLG-Senats trifft die Klägerin ein Mitverschulden an den Schädelverletzungen, weil sie keinen Fahrradhelm getragen habe. Zwar habe der Gesetzgeber bisher eine gesetzliche Helmpflicht nicht eingeführt, dies entbinde den Fahrradfahrer aber nicht von der Verpflichtung, Sorge dafür zu tragen, dass Verletzungsfolgen eines Unfalls möglichst gering gehalten werden.

Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Schadensminderungspflicht. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, dass die erheblichen Kopfverletzungen durch einen Helm zwar nicht hätten verhindert werden können, die Verletzungsfolgen wären aber in ihrer Schwere gemindert worden. Damit stand für die OLG-Richter fest, dass die Fahrradfahrerin für einen Teil der Verletzungsfolgen mit verantwortlich war.

Wirtschaftlich zumutbar

Nach Auffassung des OLG-Senats ist die Anschaffung eines Helms auch wirtschaftlich zumutbar. Mit geringem Kostenaufwand könne der Fahrradfahrer sein Verletzungsrisiko minimieren. Im Straßenverkehr sei das Verletzungsrisiko eines Fahrradfahrers besonders hoch. Kraftfahrzeugführer würden Fahrradfahrer oft als störende Hindernisse im fließenden Verkehr empfinden. Fahrradfahrer seien im Verkehr aufgrund der gegenüber Fußgängern deutlich höheren Geschwindigkeit und ihrer großen Fallhöhe noch wesentlich stärker gefährdet als diese. Aus diesen Gründen trägt nach Auffassung der Richter ein verständiger Mensch beim Radfahren im Straßenverkehr daher schon aus Eigeninteresse einen Schutzhelm.

Im Ergebnis stand für die Richter außer Frage, dass die Halterin des Kfz durch unvermitteltes Öffnen der Fahrertür ohne die erforderliche Rückschau in erheblichem Umfange gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hatte. Sie trifft nach Auffassung des Gerichts die Hauptverantwortung an dem Unfallgeschehen. Ihren Verschuldensanteil bemaß der Senat mit 80 Prozent, das Mitverschulden der Fahrradfahrerin mit 20 Prozent.

Der Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) Ulrich Syberg zieht aus dem Urteil die Folgerung, dass mehr als 90 Prozent der Radfahrer keinen Helm trügen und diese daher nach der Logik des Urteils des OLG als unverständige Menschen einzustufen sein. Der Verkehrsklub Deutschland kommentiert, dass durch dieses Urteil ein falsches Signal für rücksichtslose Autofahrer gegeben werde. Das Urteil bedeute eine Einführung der Helmpflicht durch die Hintertür. Aber auch andere Gerichte haben bereits in ähnlicher Weise ein Mitverschulden des helmlosen Fahrradfahrers angenommen haben (LG Krefeld, Urteil vom 22.05. 2005, 3 O 179/05).

Der ADFC unterstützt eine Revision zum BGH. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Der ADFC hat bereits angekündigt, die Klägerin wegen der Revision finanziell zu unterstützen. „Im Hinblick auf die teilweise unterschiedliche Rechtsprechung dürfte der Ausgang des Verfahrens spannend werden und möglicherweise auch Einfluss auf gesetzgeberische Maßnahmen zur Einführung der Helmpflicht haben“, vermutet die Recklinghäuser Rechtsanwältin Julia Donnepp.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 05.06.2013, 7 U 11/12

Monday, 1. July 2013, 10:21 • Verfasst in Vest

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