Lichterketten ja – Weihnachtsduft nein

Vest. Mit der Vorweihnachtszeit beginnt wieder die Zeit der leuchtenden Krippenspiele, Tannenbäume und Weihnachtsmänner. Doch gibt es auch Grenzen für eine stimmungsvolle Dekoration?

Innerhalb ihrer Wohnung können Mieter fast nach Belieben gestalten, um sich auf die Weihnachtszeit einzustimmen. Eine Beschränkung könnte sich aus der Hausordnung ergeben, wenn es gilt Brandgefahren vorzubeugen. Der Weihnachtsschmuck sollte am besten vom TÜV geprüft sein, mahnt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern).

Auch die äußere Gestaltung des Wohnhauses, etwa mit einer Lichterkette auf dem Balkon ist zulässig, urteilte das Landgericht Berlin (LG Berlin - 65 S 390/09). Es handle sich inzwischen um eine weit verbreitete Sitte, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, so das Gericht.

Schwieriger wird es, wenn der Mieter plant, die Hausfassade großflächig zu dekorieren. Muss für die Montage eines Weihnachtsmannes die Fassade angebohrt werden, gilt das als bauliche Veränderung. Der Vermieter kann in diesem Fall die Zustimmung verweigern.

Oberstes Gebot ist, die Nachbarn nicht zu beeinträchtigen. Deshalb sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung nach 22 Uhr ausgeschaltet werden.

Das Aufhängen eines Adventskranzes an der Haustür ist nicht zu beanstanden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter ein Recht auf Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen wie dem Treppenhaus (BGH, V ZR 46/06). Voraussetzung für die Nutzung ist allerdings, dass von den im Treppenhaus abgestellten Gegenständen keine Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner ausgehen. Das Versprühen von weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus geht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weit (Az.: 3 Wx 98/03).

Montag, 28. November 2011, 14:02 • Verfasst in Vest

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