Verbraucherberatung: Jetzt Geld zurück fordern

Vest. Jetzt wird es höchste Zeit: Gassonderkunden der ehemaligen RWE Westfalen Weser Ems AG, die Rückforderungen aus unwirksamen Gaspreiserhöhungen geltend machen wollen, müssen sich sputen: Da Ansprüche aus Rechnungen des Jahres 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, sollten diese jetzt bei dem Versorgungsunternehmen angemeldet werden. Mit einem neuen Erstattungsrechner hilft die Verbraucherzentrale, individuelle Rückforderungen zu ermitteln.

Hintergrund ist ein Urteil der Oberlandesgerichts Hamm. Hier wurden verschiedene Preisanpassungsklauseln, die RWE in Lieferverträgen bis Oktober 2007 verwendet hatte, für unwirksam erklärt. Das Kleingedruckte des Versorgungsunternehmens sei intransparent und objektiv mehrdeutig – so die Begründung der Richter. Somit bestand für RWE keine Rechtsgrundlage, um wirksame Preiserhöhungen vorzunehmen. RWE hat gegen das Urteil allerdings Revision eingelegt. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig; mit einer endgültigen Entscheidung ist erst im Jahr 2010 zu rechnen. Von dem Urteil des Oberlandesgerichts können alle Gassonderkunden von RWE profitieren, die einen Jahresverbrauch von mehr als 10.000 Kilowattstunden hatten und somit in die Tarife "RWE naturgas Optimo maxi", „RWE naturgas Optimo maxi plus“, „RWE Erdgas optimo maxi“, „RWE Erdgas optimo maxi plus“, „RWE Erdgas klassik maxi“, „RWE Erdgas klassik maxi plus“ oder „RWE Erdgas maxi“ eingestuft waren und deren Gaslieferverträge die vom Oberlandesgericht beanstandeten Preisänderungsklauseln enthielten. Verbraucher, die weniger als 10.000 kWh jährlich verbraucht haben, können sich nicht auf das Urteil des OLG Hamm berufen.

Weil RWE nicht bereit ist, eine generelle Lösung für alle Gaskunden anzubieten, muss sich jeder einzelne Kunde mit dem Versorger auseinandersetzen. Entscheidend ist allein der gewählte Tarif und ein Mindestverrbauch von 10.000 kWh im Jahr.

Die Hammer Richter haben entschieden, dass Kunden auch dann Geld zurückerhalten, wenn sie gar nichts gegen überhöhte Jahresrechnungen unternommen haben. Allerdings ist derzeit offen, ob der Bundesgerichtshof in seiner noch ausstehenden Entscheidung diese Auffassung für Gaslieferverträge teilen wird. Gute Chancen haben jedenfalls Kunden, die Widerspruch gegen eine Preiserhöhung eingelegt oder Jahresrechnungen unter Vorbehalt gezahlt haben.

Geld zurück fordern können auch Verbraucher, die einen von RWE Mitte 2007 angebotenen neuen Gasliefervertrag unterschrieben haben. Denn auch die darin enthaltene Preisänderungsklausel ist unwirksam. Der Energieversorger hat sich inzwischen gegenüber der Verbraucherzentrale NRW dazu verpflichtet, diese Klausel nicht mehr zu verwenden und sich auch gegenüber Kunden, die Geld zurückfordern, nicht darauf zu berufen.

Die Verbraucherzentrale bietet einen Rechner an, mit dessen Hilfe Erstattungsbeiträge für Rechnung ab 2006 ermittelt wreden können. Ebenfalls haben die Verbraucherschützer einen Musterbrief online gestellt, mit dem zuviel gezahlte Beträge zurückgefordert werden können. „Weil Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen von 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, raten wir Gaskunden, ihre Ansprüche gegen RWE alsbald anzumelden“, so die Verbraucherzentrale. Die entsprechenden Hinweise gibt es unter www.vz-nrw.de.

Dienstag, 8. Dezember 2009, 10:09 • Verfasst in Vest

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