Räumpflicht: Wer muss wann Schnee schippen?


Um Passanten zu schützen, ist es die Pflicht eines jeden Grundstückeigentümers, für die Sicherheit vor und auf seinem Grundstück zu sorgen. Laut Online-Magazin  homesolute.com müssen Grundstückseigentümer Verkehrswege für Fahrzeuge und  Fußgänger bei jeder Witterung sicher benutzbar halten. Üblicherweise übertragen die Gemeinden den Anliegern auch die Sicherungspflichten für öffentliche Gehwege, die an private Grundstücke angrenzen. Im Zweifel raten die Experten dazu, sich bei der zuständigen Gemeinde zu erkundigen, wie die Räumpflicht vor Ort geregelt ist.

Schneeräumen mag zwar lästig sein, jedoch darf man sich die Arbeit nicht dadurch erleichtern, indem man die weiße Pracht einfach vom Gehweg auf die Straße schaufelt. Die Experten des Online-Magazins homesolute.com empfehlen stattdessen, den Schnee so an den Rand des Gehweges zu häufen, dass eine gesetzlich vorgeschriebene 80 cm breite Schneise für die  Passanten entsteht und der Straßenverkehr nicht behindert wird.

Doch keine Sorge: Rund um die Uhr kann niemand zum Schnee schippen verdonnert werden! So gibt es auch für die Räumzeiten genaue Vorschriften: Gewöhnlich ist die Zeit von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends dafür vorgesehen. Natürlich sind in Sonderfällen, beispielsweise bei Kundenverkehr, auch entsprechende Abweichungen von dieser Zeitspanne möglich. Bei besonders starkem oder anhaltendem Schneefall gibt es üblicherweise eine Befreiung von der Räumpflicht, die in diesem Falle ohnehin überflüssig wäre. Lässt der Schneefall nach, gilt allerdings: Ran ans Räumen!

Sonntag, 30. November 2008, 16:22 • Verfasst in Verschiedenes

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