Keine Rücksicht auf Weihnachtsgeld

Vest. Aufgrund der aktuellen Lage sind Unternehmen und Beschäftigte wieder vermehrt oder weiterhin auf Hilfen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeitergeld angewiesen. Hierfür sind wichtige Fristen und Voraussetzungen zu beachten.

Eine erneute Anzeige auf Kurzarbeit muss dann gestellt werden, wenn im Betrieb bereits kurzgearbeitet, dann aber für drei Monate am Stück die Kurzarbeit unterbrochen wurde und nun erneut eingeführt werden soll.

Wird Kurzarbeit jedoch nur fortgeführt, genügt eine formlose Anzeige auf Verlängerung bei der örtlichen Arbeitsagentur, zum Beispiel per E-Mail. Darin ist unbedingt mitzuteilen, warum und für wie lange Kurzarbeit fortgeführt wird. Außerdem sind entweder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung oder die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern beizubringen und für die Abschlussprüfung aufzubewahren.

Betriebe beschleunigen die Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld erheblich, wenn die Unterlagen ausschließlich vollständig eingereicht werden. Für die monatlichen Abrechnungen gilt es, die Berechnung durch die Lohnbüros oder Buchhaltungen abzuwarten. Dies ist in der Regel erst nach Monatsende der Fall. Vorzeitige jedoch unvollständig eingereichte Anträge haben eine deutlich verlängerte Bearbeitungsfrist.

Übrigens: Urlaubsansprüche bestehen auch in Corona-Zeiten und müssen auch während der Kurzarbeit verbraucht werden. Und: Zum Jahresende zahlen viele Betriebe ihrem Personal Weihnachtsgeld. Diese einmalige Sonderleistung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes jedoch nicht berücksichtigt werden.

Detaillierte Informationen unter arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-infos. Hilfe bei der Antragstellung bietet der neue digitale Assistent U:DO. Individuelle Fragen können unter der kostenfreien Servicerufnummer 0800 / 4 5555 20 geklärt werden.

Samstag, 19. Dezember 2020, 10:40 • Verfasst in Vest

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