Bürgerbegehren zur Rathaus-Sanierung nicht zulässig

Marl. Die beiden angekündigten Bürgerbegehren zur Sanierung des Rathauses seien rechtlich nicht zulässig, so das Ergebnis einer Vorabprüfung, die die Stadtverwaltung in Auftrag gegeben hat. Über das Ergebnis hat Bürgermeister Werner Arndt heute die Vertretungsberechtigten der beiden Bürgerbegehren und die Vertreter der Ratsfraktionen im Ältestenrat informiert.

Die mit der Vorprüfung beauftragte Anwaltskanzlei für öffentliches Recht kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden Bürgerbegehren nicht zulässig sind. Die Bürgerbegehren beziehen sich auf den Beschluss des Rates vom 27. September zu den Sanierungskosten für das Rathaus. Dieser Beschluss sei aber als Fortführungsbeschluss zu bewerten. Den Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Rathauses habe der Rat bereits 2015 mit der Entscheidung über das integrierte Handlungskonzept für die Stadtmitte getroffen. Diesen Beschluss habe der Rat mit der nachfolgenden Entscheidung zu den Sanierungskosten nicht in Frage gestellt. Die beiden Bürgerbegehren seien folglich rechtlich nicht zulässig, Begehren gegen den Grundsatzbeschluss aus 2015 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich.

Nach der Gemeindeordnung entscheidet der Rat der Stadt über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, wenn das Begehren mit den erforderlichen Unterschriften vorliegt. „Wir gehen als Verwaltung offen, neutral und fair mit den beiden Bürgerbegehren um. Deshalb fühle ich mich verpflichtet, die Initiatoren schon vor dem Start und nicht erst beim Vorliegen des Bürgerbegehrens und der Unterschriften auf die rechtliche Situation aufmerksam zu machen“, sagt Bürgermeister Werner Arndt gegenüber Marl Aktuell. Es liege nun im Ermessen der Initiatoren der beiden Bürgerbegehren, wie sie mit dem Ergebnis der rechtlichen Vorabprüfung umgehen. Arndt: „Die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt jetzt bei den Initiatoren der beiden Bürgerbegehren“.

Unabhängig davon sei die Verwaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, den Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung der Bürgerbegehren behilflich zu sein, so Arndt. Dazu hat die Verwaltung jeweils eine Kostenschätzung zu den finanziellen Auswirkungen erstellt, die die Bürgerbegehren und die sich möglicherweise anschließenden Bürgerentscheide bei einem erfolgreichen Ausgang nach sich ziehen würden. Die Kostenschätzung wurde den Initiatoren mitgeteilt und ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Mindestens 4.118 Unterschriften sind jeweils erforderlich, damit der Rat über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren entscheidet.

Für die Kostenschätzung konnte die Verwaltung auf Einsparmöglichkeiten zurückgreifen, die sie im Auftrag des Rates zur Begrenzung der Aufwendungen auf das zwingend erforderliche Maß bereits identifiziert hatte. Danach ließen sich mit einer Reduzierung von Standards ca. drei Millionen Euro einsparen.

Die Frage des zweiten Bürgerbegehrens lautet: „Soll der Beschluss des Rates der Stadt Marl vom 27.09.2018 aufgehoben, die Sanierung des Rathauses gestoppt werden und stattdessen lediglich der Ratstrakt saniert und auf der Grundlage einer Analyse des tatsächlichen Raumbedarfs ein Neubau errichtet werden?“. Hierzu beläuft sich die Kostenschätzung der Verwaltung für einen Rathaus-Neubau auf ca. 90. Mio Euro im Vergleich zu den berechneten ca. 70 Mio. Euro für die Rathaussanierung.

Montag, 10. Dezember 2018, 18:06 • Verfasst in Marl

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