Der neugierige Nachbar
Vest. Von oben sieht man mehr. Deshalb sind Aussichtstürme beliebt und deshalb war früher die Veröffentlichung von Luftbildern genehmigungspflichtig. Heute kann jeder – wer will – problemlos in Nachbars Garten gucken. Verboten ist das nicht, wenn man die Grenzen kennt, die verschiedene Gesetze stecken.
Mindestens eine halbe Million Überwachungsanlagen sind in Deutschland bereits im privaten Bereich installiert. Andere Menschen heimlich zu filmen oder abzuhören, verstößt zwar grundsätzlich gegen das Persönlichkeitsrecht. Andererseits war es noch nie so leicht, andere zu überwachen – auch für Laien. Die Technik wird immer einfacher, günstiger, kleiner – und durch das Internet auch leichter zu beschaffen.
Wer eine Digitalkamera oder Smartphone besitzt, hat damit schon eine „Spionage-Grundausrüstung“. Spezielle Geräte sind zudem für ein paar Euro im Internet zu beziehen.
Groß im Kommen sind Mini-Flugzeuge („Copter“). Mit diesen fliegenden Filmkameras lassen sich spektakuläre Luftaufnahmen machen. Reglementiert ist der Einsatz nicht, außer dass sie höchstens 100 Meter hoch und 200 bis 300 Meter weit fliegen dürfen. Jedes Kind kann so einen Flugkörper steuern.
Und wenn das Teil abstürzt und einen Schaden verursacht? Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen decken Unfälle mit Drohnen nicht ab. Andererseits kann es schwer sein, den Eigentümer einer Drohne auch ausfindet zu machen.
Das gilt auch, wenn durch das Filmen mit Drohnen die Privatsphäre verletzt wird. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Nachbarn heimlich filmt oder fotografiert, macht sich strafbar (nach § 201a des Strafgesetzbuches). Bei Veröffentlichungen müssen Drohnenpiloten immer das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen beachten, bei Gebäuden eventuell auch das Urheberrecht des Architekten.
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